Reichskanzler

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Reichskanzler war die Bezeichnung für das Amt des Regierungschefs im Deutschen Reich von 1871 bis 1945. Der Reichskanzler wurde vom Kaiser bzw. später vom Reichspräsidenten ernannt und war formell der höchste politische Beamte im Staat. Seine Aufgaben umfassten die Leitung der Reichsregierung, die Ausführung der Reichsgesetze sowie die Koordination der Ministerien. Im Kaiserreich (1871–1918) war der Reichskanzler dem Kaiser verantwortlich und verfügte über große Machtbefugnisse, insbesondere unter Otto von Bismarck, der als erster Reichskanzler die deutsche Einigung vorantrieb. In der Weimarer Republik (1919–1933) blieb der Reichskanzler Regierungschef, musste jedoch das Vertrauen des Reichstags besitzen und war daher stärker parlamentarischer Kontrolle unterworfen. Mit der Ernennung von Adolf Hitler zum Reichskanzler 1933 und der darauf folgenden Ausschaltung demokratischer Institutionen wurde das Amt zum zentralen Machtinstrument der NSDAP und mit der Rolle des Führers verschmolzen, bis es 1945 mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches endete.

Struktur und Kompetenzen

Das Amt des Reichskanzlers entwickelte sich in den verschiedenen politischen Systemen des Deutschen Reiches jeweils unterschiedlich. Im Kaiserreich war der Reichskanzler in Personalunion zugleich preußischer Ministerpräsident, da Preußen den größten Anteil des Reiches stellte. Er war nicht vom Parlament abhängig, sondern allein dem Kaiser verantwortlich, was eine starke Exekutive und eine schwache parlamentarische Kontrolle zur Folge hatte. Nach der Ausrufung der Republik 1918 änderte sich die politische Struktur: In der Weimarer Verfassung wurde der Reichskanzler durch den Reichspräsidenten ernannt, benötigte aber die Zustimmung und das Vertrauen des Reichstags. Dies führte zu häufigen Regierungswechseln und instabilen Kabinetten. In der Zeit des Nationalsozialismus wurde die Rolle des Reichskanzlers vollständig dem Führerprinzip untergeordnet. Hitler vereinigte ab 1934 die Ämter des Reichskanzlers und des Reichspräsidenten, womit die staatliche Gewalt faktisch in einer Person konzentriert wurde. Nach 1945 wurde das Amt nicht wieder eingeführt. Der Begriff fand in der Bundesrepublik Deutschland seine demokratische Weiterentwicklung im Bundeskanzler.

Siehe auch