Renteneintrittsalter in Deutschland

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Das Renteneintrittsalter bezeichnet in Deutschland den Zeitpunkt, zu dem eine versicherte Person regulär oder unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig in den Ruhestand treten kann und Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Es unterscheidet sich nach Art der Altersrente sowie nach Geburtsjahrgang. Das Regelrenteneintrittsalter wird derzeit schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Stand: 2025.

Regelaltersrente

Seit dem Jahr 2012 erfolgt eine stufenweise Anhebung des Regelrenteneintrittsalters von 65 auf 67 Jahre. Diese Maßnahme betrifft Versicherte, die ab dem Jahr 1947 geboren wurden. Für den Geburtsjahrgang 1964 und jünger gilt ein Renteneintrittsalter von 67 Jahren. Die Anhebung erfolgt in Zwei-Monats-Schritten pro Geburtsjahrgang. Personen des Jahrgangs 1958 erreichen die Regelaltersgrenze beispielsweise mit 66 Jahren.

Ein Anspruch auf Regelaltersrente besteht bei Erreichen der Altersgrenze und einer Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren. Die Berechnung der Rente erfolgt anhand von Entgeltpunkten, Zugangsfaktor, Rentenartfaktor und aktuellem Rentenwert. Die Formel lautet:

Monatliche Rente = Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenartfaktor × aktueller Rentenwert

Der aktuelle Rentenwert (Stand 2024) beträgt 37,60 € (West) bzw. 37,60 € (Ost). Entgeltpunkte werden auf Basis des Einkommens im Verhältnis zum Durchschnittseinkommen eines Jahres berechnet. Ein Jahr mit Durchschnittsverdienst ergibt einen Entgeltpunkt.

Altersrente für langjährig Versicherte

Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren können eine Altersrente für langjährig Versicherte beantragen. Der frühestmögliche Rentenbeginn liegt bei 63 Jahren. Bei Inanspruchnahme vor dem regulären Rentenalter müssen jedoch Rentenabschläge hingenommen werden. Der Abschlag beträgt 0,3 Prozent pro Monat des vorzeitigen Rentenbezugs, maximal 14,4 Prozent bei vier Jahren vorzeitigen Rentenbeginns.

Zu den anrechenbaren Versicherungszeiten zählen neben den Pflichtbeitragszeiten aus Erwerbstätigkeit auch Zeiten der Ausbildung, Kindererziehung, Pflege sowie Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Krankengeld. Zeiten der Berufsausbildung gelten als Pflichtbeitragszeiten und werden regulär anerkannt. Schulische Ausbildungszeiten nach dem 17. Lebensjahr können bis zu acht Jahre als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, zählen jedoch nicht zu den Pflichtbeitragszeiten und damit nicht für alle Rentenarten gleichermaßen. Die Anrechnung von Arbeitslosigkeitszeiten ist allerdings begrenzt. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I gelten als anrechenbar, nicht jedoch Zeiten mit Bezug von Arbeitslosengeld II (Grundsicherung).

Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Für besonders langjährig Versicherte, also Personen mit mindestens 45 Versicherungsjahren, besteht die Möglichkeit, ohne Abschläge bereits mit 63 Jahren in Rente zu gehen (für Geburtsjahrgänge vor 1953). Auch hier erfolgt eine stufenweise Anhebung auf das 65. Lebensjahr. Für den Jahrgang 1964 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 65 Jahren.

Zu den 45 anrechenbaren Jahren zählen neben Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung auch Zeiten der Kindererziehung, Pflege von Angehörigen, Wehr- oder Zivildienst, sowie Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I. Arbeitslosengeld II und Zeiten ohne Leistungsbezug zählen grundsätzlich nicht dazu.

Eine Besonderheit stellt der Mutterschutz dar: Erziehungszeiten für Kinder unter drei Jahren werden als Pflichtbeitragszeit gewertet und können für die 45 Jahre vollständig berücksichtigt werden. Auch freiwillige Beiträge nach dem 16. Lebensjahr können zur Wartezeit zählen, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorliegen.

Auswirkungen von Arbeitslosigkeit

Arbeitslosigkeit beeinflusst das Renteneintrittsalter und den Rentenanspruch auf unterschiedliche Weise. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I gelten als Pflichtbeitragszeiten und fließen in die Berechnung der Versicherungsjahre ein. Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte dürfen diese Zeiten allerdings in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht angerechnet werden, es sei denn, sie beruhen auf einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.

Der Bezug von Arbeitslosengeld II wird rentenrechtlich nicht als Pflichtbeitragszeit anerkannt. Jedoch können unter bestimmten Bedingungen freiwillige Beiträge geleistet werden, um Rentenansprüche aufrechtzuerhalten. Langzeitarbeitslose können durch diese Lücke gegebenenfalls keine abschlagsfreie Altersrente erhalten, selbst wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt wären.

Arbeitslosigkeit kann auch die Höhe der Rente negativ beeinflussen, da in diesen Zeiten in der Regel keine oder nur geringe Beiträge gezahlt werden. Die Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung weist auf diese potenziellen Einbußen regelmäßig hin.

Besonderheiten und Übergangsregelungen

Für bestimmte Berufsgruppen, etwa Schwerbehinderte oder Menschen in Altersteilzeit, gelten Sonderregelungen. Schwerbehinderte können bereits mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen, wenn sie mindestens 35 Versicherungsjahre nachweisen und ein Grad der Behinderung von mindestens 50 vorliegt.

Lehrjahre (Ausbildungszeiten) gelten grundsätzlich als anrechenbare Zeiten, sofern sie mit Pflichtbeiträgen hinterlegt sind. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach dem 17. Lebensjahr können bis zu acht Jahre als Anrechnungszeiten gelten, beeinflussen aber nicht automatisch die Höhe der Rente.

Frauen, die vor 1992 Kinder geboren haben, erhalten pro Kind zusätzlich bis zu zwei Jahre Kindererziehungszeit angerechnet. Diese Zeiten erhöhen die Rentenansprüche, insbesondere bei der Erfüllung der Mindestversicherungszeit und bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Die Rentenpolitik unterliegt regelmäßigen gesetzlichen Anpassungen. Die genaue Rentenhöhe, die Berücksichtigung einzelner Lebensphasen sowie das konkrete Eintrittsalter können daher Änderungen unterworfen sein. Aktuelle Informationen stellt die Deutsche Rentenversicherung zur Verfügung.